Seit Januar 2012 sind die Gemeinden für die Entgegennahme der Anzeigen und der Überprüfung nach den Regelungen des Niedersächsischen Gaststättengesetzes zuständig.
Gesetzliche Regelungen:Das Gaststättenrecht wird seit Januar 2012 auf Landesebene geregelt. Seit dem 01.01.2012 gilt das Niedersächsische Gaststättengesetz (NGastG).
Die bisherige Erlaubnispflicht für den Betrieb einer Gaststätte ist entfallen. Stattdessen ist die Aufnahme eines Gaststättenbetriebes spätestens vier Wochen vor Betriebsaufnahme bei der Gemeinde, in deren Zuständigkeitsbereich die Gaststätte betrieben werden soll, anzuzeigen. Dafür ist ein vom Gesetzgeber vorgegebenes Formblatt zu verwenden (Anzeige nach § 2 NGastG oder – bei einem dauerhaften Betrieb - Anzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung - Gewerbeanmeldung).
Die Anzeigepflicht besteht auch, wenn nur (zubereitete) Speisen und / oder alkoholfreie Getränke angeboten werden sollen.
Auch ein kurzzeitiger Gaststättenbetrieb muss angezeigt werden. Kurzzeitig meint auch den Ausschank von Getränken und / oder den Verkauf von zubereiteten Speisen wie Grillwürste, Kuchen etc. auf Festen. Die Anzeigepflicht gilt auch, wenn Gruppen oder Vereine Speisen und / oder Getränke gegen Entgelt anbieten, und zwar selbst dann, wenn ein evtl. Erlös zu Vereinszwecken oder sonstigen gemeinnützigen Zwecken verwendet werden soll.
Ordnungswidrigkeit
Wer einen Gaststättenbetrieb (auch ein kurzzeitiger) ohne vorherige Anzeige betreibt, oder gegen sonstige Verpflichtungen nach dem NGastG verstößt, handelt ordnungswidrig. Eine solche Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu € 5.000,- geahndet werden.