Gem. § 1 Abs. III Nds. Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über Personalausweise können Personen, die voraussichtlich dauernd in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind oder entsprechender häuslicher Pflege bedürfen oder für die ein Betreuer zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten bestellt ist, von der Ausweispflicht befreit werden.
Befreiung von der Ausweispflicht
Allgemeine Informationen
Verfahrensablauf
Die Befreiung von der Ausweispflicht kann erst zu dem Zeitpunkt beantragt werden, wenn der Personalausweis und/oder der Reisepass abgelaufen ist. Die Beantragung kann sowohl schriftlich oder durch persönliche Vorsprache eines Betreuers/einer Betreuerin oder einer hierzu bevollmächtigten Person erfolgen.
Der Antrag kann formlos oder mit dem unten im Download zur Verfügung stehenden Formular gestellt werden.
Die Bestätigung über die Befreiung von der Ausweispflicht wird bei der persönlichen Vorsprache sofort ausgestellt. Bei schriftlicher Beantragung senden wir die Bestätigung zu. Diese Bestätigung ist gebührenfrei und dient zur Vorlage bei Banken, Behörden, etc.
Besonderer Hinweis:
Eine Auslandsreise kann mit dieser Bestätigung nicht durchgeführt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag der betreffenden Person
- ärztliches Attest, z.B. vom Hausarzt, Krankenhaus, Pflegeheim oder Pflegedienst, das die Immobilität bestätigt
- den bisherigen ungültigen Personalausweis und/oder Reisepass
- Vollmacht für den/die Überbringer/in des Antrages bei persönlicher Vorsprache (sofern der/die Antragsteller/in noch schreibfähig ist)
- Personalausweis oder Reisepass, ggf. Betreuerausweis der bevollmächtigten Person bzw. des Betreuers/der Betreuerin (bei schriftlicher Beantragung sind Kopien ausreichend)
Welche Gebühren fallen an?
Keine
Rechtsgrundlage
- Gem. § 1 Abs. III Nds. Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über Personalausweise
Ansprechpartner/in
Fachdienst 21 - Bürgerbüro | |
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