Gewerbe Ummeldung

Allgemeine Informationen

Die Verlegung eines stehenden Gewerbebetriebes innerhalb des Gebiets der zuständigen Stelle sowie ein Wechsel bzw. die Ausdehnung der angebotenen Waren oder Leistungen, die für das angemeldete Gewerbe nicht geschäftsüblich sind, erfordern eine Ummeldung des Gewerbebetriebes.

Verfahrensablauf

Über die Gewerbeummeldung werden unter anderem Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Amtsgericht, Berufsgenossenschaften und das Gewerbeaufsichtsamt informiert.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Dem nachstehenden Hinweisblatt können Sie entnehmen, welche Unterlagen Sie je nach Rechtsform Ihres Gewerbes beifügen müssen: Hinweisblatt (PFG-Dokument. Größe: 15,0 KB)

Welche Gebühren fallen an?

Gewerbeummeldung ist nach dem Nds. Verwaltungskostenrecht insbesondere der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes (AllGO) gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus dem jeweils geltenden Tarif der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO).

Gewerbeummeldung: 25,00 EUR

Zahlungsarten
  • Barzahlung
  • Kreditkarte
  • EC-Kartenzahlung
Welche Fristen muss ich beachten?

Die Gewerbeummeldung ist gleichzeitig mit der Verlegung des Gewerbebetriebes oder des Wechsels bzw. der Ausdehnung der angebotenen Waren oder Leistungen vorzunehmen.

Anträge / Formulare

Im Gewerbeanzeigeverfahren sind die nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) vorgeschriebenen Anzeigevordrucke zu verwenden.

Was sollte ich noch wissen?

Anzeigepflichtig sind auch diejenigen Dienstleister, die im Geltungsbereich der GewO die Voraussetzung des Artikel 4 Nr. 5 EG-DLR erfüllen und daher nicht unter § 4 Abs. 1 Satz 2 GewO fallen, auch wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU eine Niederlassung unterhalten. Ausnahmsweise kann auch die unbefristete Tätigkeit außerhalb einer Niederlassung oder ohne eine solche zu haben anzeigepflichtig sein, wenn sie auf Initiative des Auftraggebers hin ausgelöst wird.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Mehr Informationen unter: Verwaltungsleistung als einheitliche Stelle

§ 4 Gewerbeordnung (GewO)
(Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung, Niederlassung)

Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt (EG-DLR)


zuklappenAnsprechpartner/in
Frau J. OstermannStandort anzeigen
Ämter / Bereiche
Fachdienst 14 - Sitzungsdienst
Fachdienst 21 - Bürgerbüro
Rathaus, Zimmer E30 // EG
Mühlenstraße 2-4
27777 Ganderkesee
Telefon: 04222 44226
E-Mail: