Eine Steuerbefreiung kann auf Antrag gewährt werden für:
- Diensthunde staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltskosten ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden, sowie von Hunden, die sonst im öffentlichen Interesse gehalten werden;
- Hunde, die zum Schutze und zur Hilfe hilfloser Personen unentbehrlich sind; die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines (amts-)ärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden. Die Befreiung wird je Hundehalter nur für einen Hund gewährt.
- Für Hunde, die aus dem Ganderkeseer Tierheim übernommen werden, wird auf Antrag für die Dauer von 3 Jahren Steuerbefreiung gewährt. Die Befreiung wird je Hundehalter nur für einen Hund gewährt.
Eine Steuerbefreiung wird vom ersten Tag des folgenden Kalendermonats an gewährt, in dem der Antrag der Gemeinde zugegangen ist.
Eine Steuerermäßigung in Höhe von 50 % kann auf Antrag gewährt werden für:
- einen Hund, der zur Bewachung von Gebäuden benötigt wird, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude in einem Radius von mehr als 200 m entfernt stehen.
- einen Hund, der zur Bewachung von landwirtschaftlichen Betrieben benötigt wird, wenn das Gehöft von dem nächsten bewohnten Gebäude in einem Radius von mehr als 100 m entfernt steht.
- Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden;
- Jagdgebrauchshunde, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und jagdlich verwendet werden.
Eine Steuerermäßigung wird vom ersten Tag des folgenden Kalendermonats an gewährt, in dem der Antrag der Gemeinde zugegangen ist.