Kinder haben ab dem ersten Tag des Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden, bis zu ihrer Einschulung einen Anspruch darauf, in einer Kindertagesstätte beitragsfrei gefördert zu werden. Der Anspruch umfasst den vereinbarten Zeitraum der regelmäßigen täglichen Förderung des Kindes, höchstens jedoch durchgehend acht Stunden täglich einschließlich des Zeitraums der Förderung in der Randzeit.
Der Anspruch erstreckt sich nicht auf Zeiträume der Förderung, die über diese Dauer hinausgehen und auf die Kosten der Verpflegung des Kindes sowie von Ausflügen.
Eine Betreuung vor dem dritten Lebensjahr (Krippe) sowie nach der Einschulung (Hort) ist beitragspflichtig.