Kraftfahrzeug Abmeldung zur Außerbetriebsetzung

Allgemeine Informationen

Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges mit Kennzeichen des Landkreises Oldenburg oder auswärtigen Kennzeichen

Das Fahrzeug soll nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr gefahren werden. Falls dieses Fahrzeug innerhalb eines Jahres wiederzugelassen werden soll, können die Kfz-Kennzeichen für ein Jahr reserviert werden. Das Kennzeichen kann auch vom Halter für ein neues Fahrzeug übernommen werden; gilt nur bei Fahrzeugen innerhalb des Landkreises!. 


iKFZ - Online-Außerbetriebsetzung

Die „Internetbasierte Fahrzeugzulassung“ (i-Kfz) ist ein Projekt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI).

Das i-Kfz-Projekt wird stufenweise umgesetzt. In der 1. und 2. Stufe war es möglich, Fahrzeuge online außer Betrieb setzen zu lassen beziehungsweise eine Wiederzulassung nach Abmeldung vorzunehmen. Mit der am 01.10.2019 in Kraft getretenen 3. Stufe wird dem Fahrzeughalter/Antragsteller ermöglicht, weitere Standardzulassungen und Adressänderungen selbst online vorzunehmen. Der Gang zur Zulassungsbehörde soll künftig für Standardfälle entfallen können. Technisch wurde dazu bundesweit Online-Portale der Kfz-Zulassungsbehörden eingerichtet (i-Kfz-Portale). Dadurch ist ein Zugang zum Verfahren der Fahrzeugzulassung über die informationstechnischen Einrichtungen der Kommunen (i-Kfz-Portale) eröffnet.

Ab dem 01.10.2019 sind folgende Zulassungsarten online möglich:

  • Neuzulassung
  • Wiederzulassung
  • Umschreibung mit und ohne Kennzeichenwechsel
  • Außerbetriebsetzung Kfz
  • Adressänderung des Halters

Die Möglichkeiten zur Inanspruchnahme beschränken sich derzeit nur auf natürliche Personen. Bitte beachten Sie: Sie müssen sich, um die Funktionen nutzen zu können, auf dem Portal mit Ihrem neuen Personalausweis oder elektronischen Aufenthaltstitel (Online-Ausweisfunktion muss freigeschaltet sein) durch ein entsprechendes Lesegerät (z.B. ein aktuelles Smartphone) online identifizieren. Des Weiteren werden nur vollständige und richtige Anträge vom Portal zugelassen. Bei Fehlermeldungen ist es erforderlich, Ihr Anliegen direkt bei der Zulassungsbehörde bearbeiten zu lassen.

Die weiteren Voraussetzungen und Informationen zum Thema i-Kfz finden Sie hier.

Detaillierte Informationen finden Sie direkt auf unserem i-Kfz-Online-Portal.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bei der Abmeldung eines Fahrzeuges durch den eingetragenen Halter reicht die Vorlage der ZB I und der Kennzeichenschilder aus. Im Falle alter Zulassungsunterlagen (Brief und Schein) sind bei Abmeldung beide Unterlagen vorzulegen (vor dem 01.10.2005).

Kommt nicht der Halter, so hat der Antragsteller sich durch Personalausweis oder Reisepass und Meldebescheinigung auszuweisen.


Abmeldung eines KFZ trotz Verlust der Zulassungsbescheinigung:

KFZ-Schein (ZB I)

  • hat der Halter noch die alten KFZ-Papiere (vor dem 01.10.2005), so muss er gleichzeitig mit der Abmeldung eine Verlusterklärung unterschreiben - die alten Papiere werden gegen neue getauscht und die ZB I gestempelt.
  • hat der Halter schon die neuen KFZ-Papiere (nach dem 01.10.2005), so muss er einen neuen KFZ-Schein beantragen, da dort dann die Stilllegung eingetragen wird.
  • Informationen zum Verlust des Fahrzeugscheines (ZB I) erhalten Sie hier:

KFZ-Brief (ZB II)

  • zusammen mit der Abmeldung muss eine eidesstattliche Versicherung abgegeben werden
  • der KFZ-Brief wird dann beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) aufgeboten
  • ist das KFZ schon verkauft und der neue Besitzer will den KFZ-Brief abholen, muss er einen Kaufvertrag mitbringen, aus dem hervorgeht, dass der vorherige Halter den KFZ-Brief als Verlust gemeldet hat und beim Verkauf nicht mit übergeben hat
  • die Zulassungsbescheinigung Teil II wird nach einer Aufbietungsfrist von ca. 3 Wochen nach der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung neu ausgestellt.
  • Informationen zum Verlust des Fahrzeugbriefes (ZB II) erhalten Sie hier:
Welche Gebühren fallen an?
  • 16,80 EUR
Zahlungsarten
  • Barzahlung
  • Kreditkarte
  • EC-Kartenzahlung
Rechtsgrundlage
  • § 14 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
  • § 15 sowie Anlage 8 FZV
  • § 10 Abs. 4 FZV
Anträge / Formulare

Verlusterklärung
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