Kraftfahrzeug Zulassung erstmalig

Allgemeine Informationen

Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird von der Zulassungsbehörde auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Gültiger Personalausweis des künftigen Halters. Bei Vorlage eines Reisepasses außerdem eine Meldebescheinigung. Bei juristischen Personen ist zusätzlich eine Gewerbeanmeldung, ein Registerauszug, die Satzung o.ä. vorzulegen (sowie den Ausweis des Gewerbetreibenden bzw. des Geschäftsführers)
  • Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nummer)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer
  • Bei Zulassung durch eine andere Person: schriftliche Vollmacht des künftigen Halters, dass Bevollmächtigter die Zulassung in seinem Namen vornehmen darf (die bevollmächtigte Person muss sich ausweisen können)
Welche Gebühren fallen an?
  • Verwaltungsgebühr: 30,60 EUR
  • Ggf. Wunschkennzeichen: 10,20 EUR
  • Ggf. Kosten einer Kennzeichenreservierung: 2,60 EUR
  • Bei ungetypten Fahrzeugen, d.h. Fahrzeugen, deren technische Daten nicht bereits durch das Kraftfahrt-Bundesamt gespeichert wurden, erhöht sich die Verwaltungsgebühr um 15,30 Euro.
  • Es können Kosten für das Prägen der Kfz-Kennzeichen entstehen

Die Gebührenhöhe kann in einzelnen Fällen abweichen!

Hinweis:
Bei der Außenstelle Bookholzberg gibt es keinen Schilderprägedienst

Zahlungsarten
  • Barzahlung
  • Kreditkarte
  • EC-Kartenzahlung
Was sollte ich noch wissen?

Hinweis:
Seit dem 01.03.2007 gilt bei Fahrzeugzulassungen die Zulassungspflicht am Hauptwohnsitz oder Sitz der Firmenniederlassung (§ 46 Abs. 2 Fahrzeugzulassungsverordnung, FZV).

Das heißt, dass ein Fahrzeug nur am alleinigen bzw. Hauptwohnsitz des Fahrzeughalters angemeldet werden kann. Eine Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Wohnsitzen besteht nicht mehr.


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