Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Oldtimerkennzeichen

Allgemeine Informationen

Oldtimerkennzeichen / H Kennzeichen

(für Ganderkeseer Bürger auch in Ganderkesee möglich, ansonsten nur beim Landkreis Oldenburg!)

Wenn Ihr Fahrzeug mindestens 30 Jahre alt ist (es gilt der Tag der Erstzulassung) kann es als Oldtimer mit einem historischen Kennzeichen zugelassen werden.

Hierfür muss eine Einzelabnahme für historische Fahrzeuge bei einer anerkannten technischen Prüfstelle durchgeführt und ein spezielles Gutachten nach § 23 STVZO für Ihr Fahrzeug erstellt werden. 

Dieses Gutachten, das nicht älter als 1 Jahr sein darf, ist die Voraussetzung für die Zuteilung eines historischen Kennzeichens. Es gilt solange das Fahrzeug zugelassen ist. Wird das Fahrzeug länger als sechs Monate abgemeldet, ist bei der Wiederzulassung ein neues Gutachten vorzulegen.

Sollten Sie aufgrund der Fahrzeugbeschaffenheit ein bauartbedingt kleineres Kennzeichen benötigen, muss das Fahrzeug bei der Zulassungsbehörde vorgeführt werden, um eine evtl. Zuteilung von kleinen Kennzeichen prüfen zu können. Historische Kennzeichen enthalten am rechten Rand ein H.

Hinweis:

Seit dem 01.03.2007 gilt bei Fahrzeugzulassungen die Zulassungspflicht am Wohnsitz oder Sitz des Fahrzeughalters (§ 46 Abs. 2 Fahrzeugzulassungsverordnung, FZV).

Das heißt, dass ein Fahrzeug nur am alleinigen bzw. Hauptwohnsitz des Fahrzeughalters angemeldet werden kann. Eine Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Wohnsitzen besteht nicht mehr.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Gutachten nach § 23 STVZO (Oldtimergutachten)
  • Gültiger Personalausweis des künftigen Halters. Bei Vorlage eines Reisepasses außerdem eine Meldebescheinigung. Bei juristischen Personen ist zusätzlich eine Gewerbeanmeldung, ein Registerauszug, die Satzung o.ä. vorzulegen (sowie den Ausweis des Gewerbetreibenden bzw. des Geschäftsführers)
  • Zulassungsbescheinigung Teil 1 (ggf. mit Vermerk/Bescheinigung der Außerbetriebsetzung) (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil 2 (Fahrzeugbrief)
  • Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nummer) - nur bei Zulassung nicht bei techn. Änderung
  • Nachweis über gültige Hauptuntersuchung
  • Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer
  • Bei Zulassung durch eine andere Person: schriftliche Vollmacht des künftigen Halters, dass Bevollmächtigter die Zulassung in seinem Namen vornehmen darf (die bevollmächtigte Person muss sich ausweisen können)
Welche Gebühren fallen an?
  • Verwaltungsgebühren = je nach Zulassungsart
  • ggf. Wunschkennzeichen = 10,20 EUR
  • ggf. Kosten einer Kennzeichenreservierung = 2,60 EUR
  • bei ungetypten Fahrzeugen, d.h. Fahrzeuge, deren technische Daten nicht bereits durch das Kraftfahrtbundesamt gespeichert wurden, erhöht sich die Verwaltungsgebühr um 15,30 EUR
  • Ggf. Ausstellung von EU-Fahrzeugpapieren (wenn noch Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein der alten Art vorhanden ist) = 3,60 EUR+ 5,10 EUR Brieftausch
  • Es können Kosten für das Prägen der Kfz-Kennzeichen entstehen

Die Gebührenhöhe kann in einzelnen Fällen abweichen!

Hinweis:
Bei der Außenstelle in Bookholzberg gibt es keinen Schilderprägedienst.

Zahlungsarten
  • Barzahlung
  • Kreditkarte
  • EC-Kartenzahlung
Rechtsgrundlage
  • §§ 9, 17 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), § 23 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)

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