Wohnungsgeber (Eigentümer oder Vermieter) können über die in ihrer Wohnung gemeldeten Personen folgende Auskünfte aus dem Melderegister erhalten:
- Vor- und Zuname
- Doktorgrad
Der Wohnungsgeber muss ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können, z. B. über ein gerichtliches Urteil oder einen Mahnbescheid (wird im Einzelfall von der Dienststelle geprüft).