1.Blauer Schwerbehindertenparkausweis
Ausstellung einer Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen.
Im Falle einer außergewöhnlichen Gehbehinderung oder Blindheit:
Es muss ein vom zuständigen Landesamt ausgestellter Schwerbehindertenausweis vorliegen, in welchem auf der Rückseite entweder das Merkzeichen "aG" (für außergewöhnliche Gehbehinderung) oder "Bl" (für Blind) eingetragen ist.
Im Falle einer beidseitigen Amelie (Fehlen ganzer Extremitäten (Arme/Beine) oder Phokomelie (Fehlbildung der Gliedmaßen, bei der Hände bzw. Füße unmittelbar an den Schultern bzw. Hüften ansetzen):
Da die Art der Behinderung aus dem Schwerbehindertenausweis nicht hervorgeht, ist der Nachweis einer solchen Behinderung durch den Feststellungsbescheid der die Behinderung feststellenden Behörde zu erbringen. Sollten diese Funktionsstörungen im Feststellungsbescheid nicht eindeutig benannt worden sein, ist zusätzlich zum Feststellungsbescheid eine ärztliche Bescheinigung erforderlich, aus der hervorgeht, dass es sich um Amelie oder Phokomelie handelt.
Gültigkeitsdauer:
maximal fünf Jahre
Gültigkeitsumfang in der Bundesrepublik Deutschland:
Sie können mit dem Schwerbehindertenparkausweis:
- auf Schwerbehindertenparkplätzen parken
- an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot (Zeichen 286, 290.1 StVO) angeordnet ist, bis zu 3 Stunden parken,
- im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 StVO), in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer überschreiten,
- an Stellen, die durch Zeichen "Parken" (Zeichen 314 StVO), "Parkraumbewirtschaftungszone" (Zeichen 314.1 StVO) oder "Parken auf Gehwegen" (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
- in Fußgängerzonen (Zeichen 242.1 StVO), in denen das Be- oder Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit parken,
- an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
- auf Parkplätzen für Bewohner bis zu 3 Stunden parken,
- in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern,
Hinweis: Diese Sonderrechte dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.
Die höchstzulässige Parkzeit beträgt, soweit nicht anderes bestimmt worden ist, 24 Stunden.
Die Parkberechtigung ist stets durch den gut lesbar ausgelegten Schwerbehindertenparkausweis nachzuweisen.
Gültigkeitsumfang außerhalb der Bundesrepublik Deutschland:
Bei dem Parkausweis handelt es sich um ein Gemeinschaftsmodell nach europäischem Muster. Er berechtigt in allen EU-Mitgliedsstaaten zu den gleichen Parkvergünstigungen, wie sie dort wohnende behinderte Personen genießen.
Informationen über Bedingungen in den Mitgliedstaaten finden Sie hier:
2.Orangefarbener Parkausweis
Ausstellung einer verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung zur Gewährung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen.
Die nach den neuen Verwaltungsvorschriften zu § 46 Abs.1 StVO vorgesehene (bundesweit gültige) Ausnahmegenehmigung zur Gewährung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen darf nur dann erteilt werden, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller zu einem der folgenden Personenkreise gehört:
1. Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken);
2. Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane;
3. Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt;
4. Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.
Gültigkeitsdauer:
maximal fünf Jahre
Gültigkeitsumfang in der Bundesrepublik Deutschland:
- an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 286, 290.1 StVO) angeordnet ist, bis zu 3 Stunden zu parken,
- im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 StVO), in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
- an Stellen, die durch Zeichen "Parken" (Zeichen 314 StVO), "Parkraumbewirtschaftungszone" (Zeichen 314.1 StVO) oder "Parken auf Gehwegen" (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
- in Fußgängerzonen (Zeichen 242.1 StVO), in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken,
- an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
- auf Parkplätzen für Bewohner bis zu 3 Stunden zu parken,
- in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern,
Die Ausnahmegenehmigung gilt nicht für Parkplätze mit Zusatzzeichen (Rollstuhlfahrersymbol), die ausschließlich für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen und für blinde Menschen reserviert sind.
Hinweis: Diese Sonderrechte dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.
Die höchstzulässige Parkzeit beträgt, soweit nicht anderes bestimmt worden ist, 24 Stunden.
Die Parkberechtigung ist stets durch den gut lesbar ausgelegten orangefarbenen Parkausweis nachzuweisen.
3. Ausstellung einer vorläufigen Parkerleichterung
Die Ausstellung einer vorläufigen Parkerleichterung ist in dem Fall möglich, dass die behinderte Person einen Erstantrag bzw. einen Folgeantrag (Verschlechterungsantrag) auf einen Schwerbehindertenausweis beim Landesamt gestellt hat.
In diesem Fall kann eine vorläufige Parkerleichterung für die Dauer von 6 Monaten ausgestellt werden
4.Ausländische Schwerbehinderte in der Bundesrepublik Deutschland
Die Bundesrepublik Deutschland ist als Gründungsmitglied des im Jahre 2006 (als Erweiterung der früheren CEMT) entstandenen Internationalen Transportforums - ITF verpflichtet, den Schwerbehinderten der anderen Mitgliedsstaaten die gleichen Parkerleichterungen (bei gegenseitiger Anerkennung) wie inländischen Schwerbehinderten zu gewähren.
Ausländischen Schwerbehinderten, die sich aus privaten oder beruflichen Gründen in Deutschland aufhalten und (als Fahrer oder Beifahrer) Parkerleichterungen für Behinderte beanspruchen möchten, wird empfohlen, den Behindertenparkausweis mit Rollstuhlfahrersymbol des Heimatlandes nach Deutschland mitzunehmen und diesen bei Inanspruchnahme der Parkerleichterungen im Fahrzeug von außen gut lesbar auszulegen.
Ob und unter welchen Bedingungen ein Parkausweis für Behinderte im Ausland erteilt werden kann, entscheidet allein die Straßenverkehrsbehörde des jeweiligen Heimatlandes.
Nur ausländische Schwerbehinderte mit regelmäßigem Aufenthalt (Hauptwohnsitz) im Bereich der Gemeinde Ganderkesee können Parkerleichterungen für Behinderte nach den gleichen Vorgaben wie inländische Schwerbehinderte beantragen.
5. Kleinwüchsige Menschen
Es können auch Ausnahmegenehmigungen beantragt werden für
Kleinwüchsige Menschen mit einer Körpergröße von 1,39 m und darunter, um an Parkuhren und Parkscheinautomaten gebührenfrei zu parken.