Pflanzenrückschnitt

Allgemeine Informationen

Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, Pflanzen auf ihren Grundstücken, die in den Straßenraum hineinragen, zurückzuschneiden.

Äste von Bäumen oder Sträuchern, die von privaten Grundstücken in den Straßenraum hineinragen, müssen von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten zurückgeschnitten werden. Dies gilt insbesondere im Bereich von Straßenkreuzungen und -einmündungen, aber auch für Geh- und Radwege, um eine Gefährdung für deren Nutzer zu vermeiden. Straßenlaternen und Verkehrszeichen müssen ebenso von Bewuchs befreit werden.

Bei einem Verkehrsunfall wegen Sichtbehinderung kann dem Grundstückseigentümer eine Mitschuld und eine entsprechende Schadenersatzpflicht zugesprochen werden.

Sollte behindernder Bewuchs, der von gemeindeeigenen Grundstücken ausgeht, übersehen worden sein, nimmt der Kommunalservice NordWest (Telefon: 04222 94650) entsprechende Meldungen gerne entgegen.

Rechtsgrundlage

§ 9 Abs. 1 Nds. Straßengesetz


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Amt / Bereich
Fachdienst 42 - Straßen und Verkehr
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