Bei Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von öffentlichen Einrichtungen (Straßen, Wegen und Plätzen) erhebt die Gemeinde zur Kostendeckung Kommunalabgaben in Form von Straßenausbaubeiträgen - sofern die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nicht möglich ist.
Wenn öffentliche Einrichtungen (Straßen, Wege und Plätze) oder Teile davon (z.B. Geh- und Radwege, Beleuchtungs- oder Entwässerungseinrichtungen) hergestellt, erweitert, verbessert oder erneuert werden, erhebt die Gemeinde - sofern die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nicht möglich ist - zur Deckung eines Teils der Kosten Kommunalabgaben in Form von Straßenausbaubeiträgen.
Die Gemeinde trägt dabei den Teil des beitragsfähigen Aufwands, der auf die Nutzung der öffentlichen Einrichtung durch die Allgemeinheit entfällt (sh. § 4 der Straßenausbaubeitragssatzung).
Den übrigen Teil tragen die beitragspflichtigen Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung einen besonderen wirtschaftlichen Vorteil bietet. Er wird nach den Festsetzungen der Satzung auf die Beitragspflichtigen verteilt.