Die Straßenreinigung ist innerhalb der geschlossenen Ortslage grundsätzlich von den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke durchzuführen.
Innerhalb der geschlossenen Ortslage sind die Eigentümer der an die öffentlichen Straßen angrenzenden bzw. von ihr erschlossenen bebauten und unbebauten Grundstücke verpflichtet, die Straßenreinigung einschließlich Winterdienst durchzuführen. Dies betrifft die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze einschließlich der Fahrbahnen, Gehwege, Radwege, gemeinsame Geh- und Radwege, Straßenrinnen, Parkstreifen, Grün-, Trenn, Seiten- und Sicherheitsstreifen (unabhängig von der Befestigung).
Die Straßenreinigung beinhaltet insbesondere die Beseitigung von Schmutz, Papier, Unkraut, Laub, sonstigem Unrat und Schnee (inkl. Streupflicht).
Die genauen Regelungen der Reinigungspflicht sowie eine Liste der zu reinigenden Straßen, Wege und Plätze können den Rechtsgrundlagen entnommen werden.