Bei einer Unterschriftsbeglaubigung wird bestätigt, dass die Unterschrift vor dem beglaubigenden Bediensteten vollzogen wurde.
Das Bürgerbüro darf Unterschriften beglaubigen, wenn sie zur Vorlage bei einer Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörde verwendet werden sollen oder wenn das Schriftstück bei einer sonstigen Stelle benötigt wird und Rechtsvorschriften die Vorlage dieses Schriftstückes fordern.
Die Beglaubigung der Unterschrift darf nur vorgenommen werden, wenn sie in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen wird. Eine Unterschriftsbeglaubigung kann daher nicht auf schriftlichem Wege erfolgen.
Eine Beglaubigung kann nicht vorgenommen werden für:
1. Unterschriften ohne zugehörigen Text
2. Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuches) bedürfen.