Der Winterdienst ist innerhalb der geschlossenen Ortslage grundsätzlich von den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke durchzuführen.
Innerhalb geschlossener Ortslage sind die Eigentümer verpflichtet, vor ihrem Grundstück den Geh- und Radweg von Schnee und Eis frei zu halten. Gibt es keine entsprechende Nebenanlage, ist ein 1 m breiter Streifen am Straßenrand zu säubern.
Die genauen Zeiten der Reinigungspflicht, die sonstigen besonderen Regelungen sowie eine Liste der zu reinigenden Straßen können dem Ortsrecht der Gemeinde entnommen werden. Als Streugut dürfen nur umweltfreundliche, abstumpfende Mittel (z.B. Sand, Splitt) verwandt werden. Streusalz darf nur in Ausnahmefällen bei extremen Witterungsverhältnissen benutzt werden.