Sie sind nach Ganderkesee gezogen und möchten sich nun registrieren lassen. Das Bundesmeldegesetz sieht hierfür eine Frist von 2 Wochen ab Zuzug vor.
Eine längere Überschreitung diese Frist ist eine Ordnungswidrigkeit und kann ein kostenpflichtiges Bußgeldverfahren nach sich ziehen.
Ehepartner mit Kindern müssen einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben.
Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt die Meldepflicht derjenigen Person, deren Wohnung Sie bezieht; dies sind in der Regel die Eltern oder ein Elternteil. Minderjährige Kinder mit mehreren Wohnungen müssen Ihren Hauptwohnsitz bei den Eltern bzw. bei einem sorgeberechtigten Elternteil haben.
Jugendliche ab 16 Jahre können sich ohne Zustimmung der Eltern mit alleinigem Wohnsitz anmelden.
Im Falle der gemeinsamen Meldung von Familienangehörigen mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen genügt es, wenn einer der Meldepflichtigen eigenhändig das Anmeldeformular unterschreibt bzw. persönlich erscheint.
Sollten nicht mehr beide Sorgeberechtigten eine gemeinsame Wohnung mit dem Kind haben oder die alleinige Wohnung bzw. Hauptwohnung des Kindes von einem Sorgeberechtigten zum anderen wechseln, ist die Einverständniserklärung (s. Benötigte Unterlagen) vorzulegen.
Sollten Sie eine andere Person mit der Anmeldung beauftragen, ist eine Vollmacht und ein gültiger Ausweis vorzulegen.
Ausnahmen von der Meldepflicht:
Wenn Sie in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet sind und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung beziehen, unterliegen Sie wegen dieser Wohnung nicht der Meldepflicht.
Wenn Sie im Ausland wohnen und sich in der Bundesrepublik Deutschland bis zu drei Monaten aufhalten, ohne eine eigene Wohnung zu beziehen, unterliegen Sie nicht der Meldepflicht.
Widerspruch Datenübermittlung:
Bürger können der Weitergabe ihrer Daten aus dem Melderegister an bestimmte Institutionen bzw. in bestimmten Fällen widersprechen.
Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.